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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 44/03 |
§§: | AO 1977 § 181 Abs. 1 Satz 1, AO 1977 § 171 Abs. 4, AO 1977 § 171 Abs. 10, AO 1977 § 169 |
Schlagwörter | Feststellungsverjährung, Hemmung, Außenprüfung, Anteilsbewertung, Folgebescheid |
Rechtsfrage: | Durfte der Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens des Besitzunternehmens (GbR) noch geändert werden, wenn die Änderung des Bescheids nicht auf Prüfungsfeststellungen beim Besitzunternehmen selbst, sondern darauf beruht, dass nach einer Außenprüfung beim Betriebsunternehmen (GmbH) die nichtnotierten Anteile an der GmbH höher bewertet worden sind? Richtet sich in derartigen Fällen der Ablauf der Feststellungsfrist für den "Folgebescheid" nach § 171 Abs. 4 oder nach § 171 Abs. 10 AO und war bereits Feststellungsverjährung eingetreten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 22.07.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 573/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 48 37 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.06.2005 |
Erledigungs-Az: | II R 44/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 48 08 |