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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 3/18 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 4 Satz 8, EStG § 9 Abs. 4 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, EStG § 3 c, BAföG § 11
Schlagwörter Erste Tätigkeitsstätte, Bildungseinrichtung, Studium, Auslandsaufenthalt, Anrechnung, BAföG-Zuschuss
Rechtsfrage: Kann eine an einer deutschen Hochschule eingeschriebene Studentin (abgeschlossene Erstausbildung) für Zeiträume von Auslandssemestern und Auslandspraktika keine Aufwendungen für die dortige Unterkunft und für Verpflegungsmehraufwand im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend machen, da sie im Ausland jeweils erste Tätigkeitsstätten - Bildungseinrichtungen i.S. von § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG in der ab 2014 gültigen Fassung - begründet? - In welcher Höhe sind Leistungen nach dem BAföG auf als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemachte Ausbildungskosten anzurechnen (allgemeiner Lebensunterhalt, Darlehen)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 24.01.2018
Vorinstanz/AZ: 7 K 1007/17 E, F
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2018 S. 549
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 03 20
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.05.2020
Erledigungs-Az: VI R 3/18
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 19 10