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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 44/98 |
§§: | FGO § 120 Abs. 1, FGO § 107, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Grundstücksübertragung, Vorweggenommene Erbfolge, Tauschgeschäft, Wohnungsrecht, Mietverhältnis |
Rechtsfrage: | Erwerb eines Einfamilienhausgrundstücks von der Mutter gegen die Verpflichtung, das aufstehende Gebäude durch den Bau eines Doppelhauses zu ersetzen und ihr an einer Doppelhaushälfte unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Mietverhältnisses ein -durch ein Altenteilsrecht dinglich gesichertes- Wohnungsrecht zu bestellen keine -nur zum Ansatz der Mietzahlungen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führende- unentgeltliche Grundstücksübertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge, sondern Tauschgeschäft (Grund und Boden gegen Nutzungsrecht), bei dem der auf den Kapitalwert des Wohnungsrechts begrenzte -im Billigkeitsweg auf 10 Jahre zu verteilende- Grundstückswert als Mieteinnahmen zu erfassen und gleichzeitig den Gebäude-HK hinzuzurechnen ist?- Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 17.06.1998 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 318/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 99 02 16 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.12.2003 |
Erledigungs-Az: | IX R 44/98 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 32 85 |