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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 41/01 |
§§: | AO 1977 § 42 |
Schlagwörter | Grundstücksübertragung, Gestaltungsmissbrauch, Rückanmietung, Dauernde Last, Vorweggenommene Erbfolge |
Rechtsfrage: | Übergabe eines Zweifamilienhauses im Wohneigentum im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen Rückanmietung einer Wohnung und dauernde Last in Höhe der Miete - Sind die zwischen den Klägern einerseits und deren Mutter bzw. Schwiegermutter andererseits getroffenen Vereinbarungen vom 17.3.1986, nämlich der Mietvertrag über die EG-Wohnung der Mutter und die zu den Mietzahlungen gegenläufige Rückgewähr von 90 v.H. der Mieten durch die Kläger an die Mutter in Form einer dauernden Last als Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 zu qualifizieren und deshalb nicht der Besteuerung zugrunde zu legen sind? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 17.05.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 4884/93 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2001 S. 1139 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.12.2003 |
Erledigungs-Az: | IX R 41/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 32 86 |