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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 20/15 (BFH)
§§: EStG § 33
Schlagwörter Außergewöhnliche Belastung, Krankheitskosten, In-vitro-Fertilisation, Mitgliedstaat, Europäische Union, EG, EU, Strafe
Rechtsfrage: Sind Aufwendungen im Zusammenhang mit einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union von dort zur Heilkunde zugelassenen Personen unter Beachtung der dortigen Rechts- und Berufsordnung durchgeführten Embryotransfer nach In-Vitro-Fertilisation einer durch eine Eizellspende von einer fremden Frau erlangten Eizelle Krankheitskosten, die trotz Strafbarkeit der Durchführung einer solchen Maßnahme nach dem deutschen Embryonenschutzgesetz als außergewöhnliche Belastungen i.S. von § 33 EStG zu berücksichtigen sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 11.02.2015
Vorinstanz/AZ: 2 K 2323/12
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2015 S. 925
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 09 78
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.04.2017
Erledigungs-Az: VI R 20/15 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unzulässig