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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 19/18 (BFH) |
§§: | ErbStG § 13 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, ErbStG § 13 a Abs. 1, ErbStG § 13 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 |
Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Verschonungsabschlag, Insolvenz |
Rechtsfrage: | Anteiliger Wegfall des Verschonungsabschlags - Eröffnung des Insolvenzverfahrens als schädliche Verfügung - Maßgebender Zeitpunkt: 1. Bewirkt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft einen anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags nach § 13 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG 2009? - 2. Ist als maßgebender Zeitpunkt i.S.d. § 13 a Abs. 5 Satz 2 ErbStG der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzusehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 26.04.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 571/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 09 22 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.07.2020 |
Erledigungs-Az: | II R 19/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 17 27 |