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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-554/15 (EuG)
Schlagwörter EG, EU, Ungarn, Steuersatz, Steuerermäßigung, Gesundheitsbeitrag
Rechtsfrage: Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 4805 der Kommission vom 15.7.2015 über den Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie in Ungarn, soweit darin angeordnet wird, die Anwendung der progressiven Steuersätze und der Steuerermäßigung im Fall von Investitionen nach dem Gesetz Nr. XCIV von 2014 über den Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie auszusetzen.
Vorinstanz: Ungarn ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 398 S. 62
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 25.04.2018
Erledigungs-Az: Rs T-554/15 und T-555/15