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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 35/99 |
§§: | GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 1 Abs. 2, AO 1977 § 42 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Erwerb, Gesellschaftsanteil, Grundbesitz, Gesamthandsgemeinschaft, Gestaltungsmißbrauch |
Rechtsfrage: | Kein der Grunderwerbsteuer zu unterwerfender Gestaltungsmißbrauch beim Erwerb eines Gesellschaftsanteils, wenn diesem "schuldrechtlich" eine bestimmte Wohnung zugeordnet wird, der einzelne Gesellschafter erst bei Auflösung der Gesellschaft an Stelle eines Geldanspruchs die Verschaffung des Eigentums an "seiner" Wohnung (Sondereigentum) erhält. - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 04.02.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1431/98 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1999 S. 619 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.02.2001 |
Erledigungs-Az: | II R 35/99 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 72 44 |