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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 74/02 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 |
Schlagwörter | Doppelte Haushaltsführung, Zweijahresfrist, Rückwirkung |
Rechtsfrage: | Sind Mietaufwendungen im Rahmen einer bereits vor dem 1.1.1996 seit mehreren Jahren bestehenden doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen, weil der Kl. an zwei Orten selbständig bzw. nichtselbständig tätig ist und somit die zweite Wohnung zwingend und unabweisbar ist, so dass der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht unter die Legaldefinition des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Satz 2 EStG fällt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 11.03.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 2411/00 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 1438 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 16 13 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.02.2004 |
Erledigungs-Az: | VI R 74/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |