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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-334/02 (EuGH)
§§: EG Art. 49, EG Art. 56
Schlagwörter Abschlagsteuer, Zinsen, Renten, staatlichen Schuldverschreibungen, Obligationen, Frankreich, EG
Rechtsfrage: Hat die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 49 EG und 56 EG verstoßen, dass sie die Anwendung des Satzes der Abschlagsteuer mit befreiender Wirkung auf Einkünfte aus von den Art. 125-0 A und 125 A des Code général des impóts erfassten Anlagen und Verträgen, bei denen der Schuldner nicht in Frankreich wohnhaft oder niedergelassen ist, absolut ausgeschlossen hat (Beschränkung des freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs durch eine Abschlagsteuer in Frankreich, die auf bestimmte Einkünfte mit befreiender Wirkung hinsichtlich der Einkommensteuer angewandt werden kann, wenn der Schuldner in Frankreich wohnhaft oder niedergelassen ist?
Vorinstanz: Kommission ./. Frankreich
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 2002 Nr. C 261 S. 10
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 04.03.2004
Erledigungs-Az: Rs C-334/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 17 39