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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 10/00 |
§§: | EStG § 6 Abs 1 Nr 5, EStG § 15 Abs 1 Nr 2, HGB § 230, FGO § 90 a |
Schlagwörter | Gesellschafterdarlehen, Teilwert, Forderung, Gerichtsbescheid, Bewertung, Verlust, Stille Gesellschaft |
Rechtsfrage: | 1. Zulässigkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid, wenn das FG einen Erörterungstermin abhält, auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zulässt? - 2. Auf Druck der Gläubigerbanken durchgeführte Umwandlung eines Darlehens in eine atypisch stille Beteiligung beim Versuch der Sanierung einer überschuldeten Familien-GmbH & Co. KG: Ist diese Umwandlung als Sacheinlage in Form einer Forderungseinbringung des atypisch stillen Gesellschafters mit dem Nennwert oder -angesichts der Zahlungsunfähigkeit der KG- nur noch mit dem Teilwert von 0 DM anzusetzen? Mit welchem Wert darf der ein halbes Jahr später aufgrund des Konkurses der KG eingetretene endgültige Verlust der Beteiligung bei dem atypisch stillen Gesellschafter berücksichtigt werden? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 26.01.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 381/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 69 32 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.05.2001 |
Erledigungs-Az: | VIII R 10/00 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 11 90 |