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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 74/12 (BFH) | 
| §§: | EStG § 33 | 
| Schlagwörter | Prozesskosten, Zivilprozess, Außergewöhnliche Belastung, Zwangsläufigkeit, Erfolgsaussichten, Vergleich | 
| Rechtsfrage: | Ist unabhängig von der persönlichen Perspektive des Steuerpflichtigen jeder mit ausreichender Erfolgsaussicht geführte Zivilprozess auch bei Abschluss eines Vergleichs als zwangsläufig i.S. des § 33 EStG anzusehen? - Praktikabilität der Einschätzung der Erfolgsaussichten durch die Finanzverwaltung. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG München | 
| Vorinstanz/Datum: | 20.04.2012 | 
| Vorinstanz/AZ: | 8 K 2190/09 | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2013 S. 453 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 05 66 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren VI R 74/12 ist durch Beschluss vom 29.7.2014 bis zur Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren GrS 1/13 ausgesetzt. -- Das Verfahren VI R 74/12 wurde mit Beschluss vom 5.10.2015 wieder aufgenommen. -- Zurücknahme der Klage | 
