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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 22/02 |
§§: | AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, EStG § 17 Abs. 1 Satz 1, FGO § 79 a Abs. 3, FGO § 79 a Abs. 4, FGO § 119 Nr. 1, FGO § 104 Abs. 1, FGO § 119 Nr. 3, EStG § 17 Abs. 1 Satz 4 |
Schlagwörter | Zurechnung, Wirtschaftliches Eigentum, Treuhand, Besetzung, Rechtliches Gehör, Wesentliche Beteiligung |
Rechtsfrage: | 1. Wirtschaftliches Eigentum des minderjährigen Sohnes an einem auf den Namen des Vaters geführten Wertpapierdepot, wenn zwar in einem Zusatz zum Depot auf den Sohn hingewiesen wird, im Depot aber vom Vater auf eigene Rechnung und im eigenen Namen erworbene Belegschaftsaktien geführt werden, für die auch nur der Vater bezugsberechtigt war? Wirksames Treuhandverhältnis zwischen Vater und Sohn? - 2. Keine wirksame Einverständniserklärung mit einer Entscheidung des Berichterstatters i.S. von § 79 a Abs. 3, 4 FGO, wenn das FA einer Entscheidung "durch den Vorsitzenden / Berichterstatter des Senats nach § 79 a FGO" zugestimmt hat? - 3. Darf das FG noch ein Urteil verkünden, nachdem es ausweislich des Protokolls schon die mündliche Verhandlung geschlossen hat? - 4. Wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch Zusammenrechnung der unmittelbar gehaltenen Anteile und eines mittelbar gehaltenen Zwerganteils: Welche Anforderungen sind an die Feststellung einer wesentlichen Beteiligung durch das FG zu stellen? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 25.02.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 3958/99 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 757 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 68 23 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.10.2003 |
Erledigungs-Az: | VIII R 22/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 17 55 |