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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 29/00
§§: EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 6, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 22 Nr 1 S 3
Schlagwörter Werbungskosten, Kapitaleinkünfte, Sonstige Einkünfte, Anschaffungskosten, Finanzierung, Provision, Kredit, Leibrente, Rente
Rechtsfrage: 1. Sind die im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Rentenmodells (Abschluss einer nicht steuerbegünstigten Kapitallebensversicherung sowie einer Leibrentenversicherung) bezahlten, unüblich hohen "Kreditvermittlungsgebühren" sowie "Abwicklungs- und Informationshonorare" als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bzw. den sonstigen Einkünften voll abziehbar oder sind sie teilweise - unter entsprechender Anwendung des Bauherrenerlasses - als Anschaffungsnebenkosten auf die Stammrechte der abgeschlossenen Versicherungen zu behandeln? - 2. Wie ist eine aus zwei Leistungskomponenten - einem vertraglich fest garantierten Teil und einem nach der Höhe der Überschussbeteiligung bemessenen, jährlich neu festgesetzten "Zuschlag" - zusammengesetzte Leibrente zu besteuern? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 11.04.2000
Vorinstanz/AZ: 8 K 671/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 07 41
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.10.2001
Erledigungs-Az: VIII R 29/00
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 02 12