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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 62/08 (BFH) |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Grenzbetrag, Ausbildung, Vollzeiterwerbstätigkeit, Zeitraum |
Rechtsfrage: | Grenzbetrag bei Vollzeiterwerbstätigkeit während der Ausbildung: Kindergeld für volljährigen, ganzjährig an der Fachhochschule studierenden Sohn, der nach Ende der Ausbildung zum Bankkaufmann ab Mitte Juni 2007 eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausübte? Ist der Zeitraum der Vollerwerbstätigkeit und die daraus erzielten Einkünfte nicht in die Grenzbetragsberechnung einzubeziehen oder ist wegen Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung durch das Urteil III R 15/06 wegen der Ernsthaftigkeit der Ausbildung auch während der Vollzeiterwerbstätigkeit der (Jahres-) Grenzbetrag überschritten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 20.05.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 4311/07 Kg |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 36 37 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.01.2010 |
Erledigungs-Az: | III R 62/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 11 93 |