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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II B 21/00 | 
| §§: | AO § 163, AO § 227, ErbStG § 6 Abs. 1 | 
| Schlagwörter | Billigkeit, Unbilligkeit, Erbschaftsteuer, Nießbrauchsvermächtnis, Vorerbschaft, Erlaß | 
| Rechtsfrage: | Frage der Unbilligkeit i.S. der §§ 163 und 227 AO, wenn die tatsächlich gewählte zivilrechtliche Gestaltung zu einer vermeidbaren erheblichen erbschaftsteuerlichen Steuerbelastung führt (Nießbrauchsvermächtnis statt Vorerbschaft)? | 
| Vorinstanz: | FG München | 
| Vorinstanz/Datum: | 24.11.1999 | 
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 1952/96 | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2000 S. 280 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 59 05 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 21.12.2000 | 
| Erledigungs-Az: | II B 21/00 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig | 
