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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvR 288/07 (BVerfG)
§§: Richtlinie 2000/78/EG, EG Art. 13, EG Art. 234 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 100 Abs. 1, MRK Art. 14, EStG 1997 § 25, EStG 1997 § 26, EStG 1997 § 26 b, EStG 1997 § 32 a Abs. 1, EStG 1997 § 32 a Abs. 5, EStG 1997 § 38 b
Schlagwörter Diskriminierung, Ehe, Eheähnliche Gemeinschaft, Einkommensteuer, Gesetz, Gesetzeslücke, Einzelveranlagung, Gleichheit, Grundtabelle, Lebenspartner, Lediger, Steuerabzug, Lohnsteuer, Steuerklasse, Splitting, Tarif, Zusammenveranlagung, EG, Verfassung, Menschenrecht, Völkerrecht
Rechtsfrage: Kein Splitting für eingetragene Lebenspartner: europarechtliches und völkerrechtliches Diskriminierungsverbot, Gesetzeslücke bei § 38 b EStG, Institutsgarantie für Ehe - Verfassungsbeschwerde -
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 19.10.2006
Vorinstanz/AZ: III R 29/06
Vorinstanz/Fundstelle: BFH/NV 2007 S. 663
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 09 14
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 07.05.2013
Erledigungs-Az: 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 17 53