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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 31/96
§§: StrbEG § 2 Abs. 1 Satz 1, StrbEG § 2 Abs. 1 Satz 3, AO 1977 § 153
Schlagwörter Kapitalvermögen, Ausland, Steuerverkürzung, Erbe
Rechtsfrage: 1. Gilt § 2 (Abs. 1 S. 1) StrbEG nicht nur für denjenigen , der seine eigenen , bisher unrichtigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen korrigiert, sondern auch für den Erben , der als Gesamtrechtsnachfolger gemäß § 153 AO 1977 verpflichtet ist, die unvollständigen Angaben des Erblassers zu ergänzen? 2. Sind ausländische Kapitaleinkünfte nach dem StrbEG steuerfrei? - Zulassung durch BFH
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 13.12.1994
Vorinstanz/AZ: I 270/92
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.10.1998
Erledigungs-Az: VIII R 31/96 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unzulässig
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 98 54 47