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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 125/00 |
| §§: | EStG § 67 Abs. 1, EStG § 32 Abs. 4 S 2, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 |
| Schlagwörter | Kindergeld, Neuantrag, Änderung, Bestandskraft |
| Rechtsfrage: | Ist nach einem bestandskräftigen Kindergeld-Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid das erneute Vorbringen zu den tatsächlichen Einkünften und Bezügen des Kindes (Vorlage eines geänderten Steuerbescheides) als Neuantrag mit den entsprechenden Folgen der rückwirkenden Begrenzung nach § 66 Abs. 3 EStG a.F. zu werten oder ist eine Änderung des Bescheides wegen neuer Tatsachen nach § 173 AO 1977 möglich. - Zulassung durch FG - |
| Vorinstanz: | Thüringer FG |
| Vorinstanz/Datum: | 12.04.2000 |
| Vorinstanz/AZ: | III 120/99 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 71 01 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 23.11.2001 |
| Erledigungs-Az: | VI R 125/00 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 04 78 |