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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 76/05 |
§§: | EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 9 a Satz 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Rechtsanwalt, Betriebsausgabe, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Werbungskosten, Kürzung |
Rechtsfrage: | Verhältnis von Betriebsausgabenabzug und Werbungskostenpauschale bei vergleichbaren Aufwendungen für zwei Einkunftsarten: Sind bei einem selbständig tätigen Rechtsanwalt mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, der auch als angestellter Jurist Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt und in diesem Zusammenhang keine den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigende Werbungskosten geltend macht, die tatsächlichen Werbungskosten (hier: Fahrtkosten und Arbeitsmittel) im Wege der Schätzung zu ermitteln und ist der Differenzbetrag zwischen tatsächlichen Werbungskosten und höherem Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei den Betriebsausgaben zu kürzen, weil es sich um gleichartige Tätigkeiten handelt, so dass typische Aufwendungen wie Porto, Telefon, Bürobedarf und Fachliteratur nur einmal anfallen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 27.01.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 5754/01 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2005 S. 777 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 22 67 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.06.2008 |
Erledigungs-Az: | VIII R 76/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 33 18 |