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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 48/07 (BFH)
§§: EStG § 11 Abs. 2, EStG § 52 Abs. 30, GG Art. 20 Abs. 3
Schlagwörter Erbbauzins, Ablösung, Vorauszahlung, Rückwirkung
Rechtsfrage: Ablösezahlung für Erbbauzins - Kann die im Kalenderjahr 2005 aufgrund eines unwiderruflich bindenden notariellen Kaufangebots vom 1.12.2004 - und damit vor der am 15.12.2004 verkündeten und am 16.12.2004 in Kraft getretenen Neufassung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG - geleistete Ablösezahlung für ein Wohnungserbbaurecht mit einer Laufzeit von 99 Jahren (Kaufvertragsabschluss am 17.12.2004) sofort in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden oder ist diese gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG auf die Laufzeit des Erbbaurechts von 99 Jahren zu verteilen und damit nur in Höhe von 6/12 aus 1/99 (Besitzübergang 1.7.2005) als Werbungskosten abziehbar - Ist die Neuregelung in § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG sowie die Anwendungsregelung in § 52 Abs. 30 EStG verfassungswidrig ("echte" und damit unzulässige Rückwirkung)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 31.07.2007
Vorinstanz/AZ: 12 K 3363/06
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 02 61
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.12.2010
Erledigungs-Az: IX R 48/07
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren IX R 48/07 ruht gemäß Beschluss vom 7.5.2009 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 2/04.- Das Verfahren wurde wieder aufgenommen
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 02 04