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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 33/08 (BFH) |
§§: | EStG § 9, EStG § 19, BGB § 1587 a, BGB § 1587 b, BGB § 1587 o |
Schlagwörter | Ausgleichszahlung, Altersversorgung, Versorgungsausgleich, Werbungskosten, Wirtschaftlicher Zusammenhang |
Rechtsfrage: | Sind an die geschiedene Ehefrau geleistete Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs betreffend die Anwartschaft des Ehemannes auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (spätere Einkünfte nach § 19 EStG) bei von diesem nicht zu vertretender Umwandlung des Versorgungsträgers als vorab entstandene Werbungskosten zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 04.07.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 235/07 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2008 S. 1785 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 37 07 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.06.2010 |
Erledigungs-Az: | VI R 33/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 32 14 |