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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 93/99
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 3, EStG § 63 Abs. 1 Satz 2
Schlagwörter Kindergeld, Studiengebühr, Ausbildungszwecke, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag
Rechtsfrage: Handelt es sich bei Fahrtkosten zwischen Wohnung und Studienort, Studiengebühren und Aufwendungen für Fachbücher um die Verwendung von Einkünften und Bezügen, die für "besondere Ausbildungszwecke" bestimmt und die deshalb bei der Bemessung der Einkunftsgrenze abzuziehen sind? - Zulassung durch BFH
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 03.09.1998
Vorinstanz/AZ: 14 K 7399/97 Kg
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 55 90
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.11.2000
Erledigungs-Az: VI R 93/99 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 65 34