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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvR 812/11 (BVerfG)
§§: EStG 2002 i.d.F. vom 20.12.2001 § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG 2002 i.d.F. vom 20.12.2001 § 20 Abs. 1 Nr. 9, EStG 2002 i.d.F. vom 20.12.2001 § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 a, EStG 2002 i.d.F. vom 20.12.2001 § 44 Abs. 1 Satz 1, EStG 2002 i.d.F. vom 20.12.2001 § 44 Abs. 1 Satz 3, EStG 2002 i.d.F. vom 20.12.2001 § 44 Abs. 5
Schlagwörter Destinatär, Familienangehöriger, Familienstiftung, Gewinnausschüttung, Kapital, Kapitalertragsteuer, Kapitalvermögen, Stiftung, Steuerschuldner
Rechtsfrage: Zahlungen einer Familienstiftung an Familienangehörige als Einkünfte aus Kapitalvermögen - Schuldner der Kapitalertragsteuer - Verfassungsbeschwerde
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 03.11.2010
Vorinstanz/AZ: I R 98/09
Vorinstanz/Fundstelle: BStBl 2011 II S. 417
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 05 54
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 28.10.2011
Erledigungs-Az: 2 BvR 812/11
Erledigungs-Vermerk: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen