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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | III R 88/96 |
| §§: | EStG § 32 Abs. 6, EStG § 32a Abs. 1 Satz 1, EStG § 33, EStG § 33a Abs. 1 |
| Schlagwörter | Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Verfassung |
| Rechtsfrage: | Abzug von Aufwendungen für zwei Kinder des geschiedenen Klägers und Mehraufwendungen für die Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses als außergewöhnliche Belastung? Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrages und des Kinderlastenausgleichs? - Zulassung durch BFH |
| Vorinstanz: | FG München |
| Vorinstanz/Datum: | 04.07.1989 |
| Vorinstanz/AZ: | 7 K 1418/88, 7 K 4336/88 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 22.02.2001 |
| Erledigungs-Az: | VI R 115/96 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | neues Aktenzeichen: VI R 115/96 - erledigt durch BFH-Urteil vom 22.2.2001, VI R 115/96 - Revision unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 72 10 |