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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 22/14 (BFH) |
§§: | AStG § 1 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 1 |
Schlagwörter | Nutzungsüberlassung, Betriebsaufspaltung, Lizenz, Gewinnausschüttung, Außensteuerrecht |
Rechtsfrage: | Ist eine Gewinnerhöhung gemäß § 1 Abs. 1 AStG für die unentgeltliche Überlassung eines Markenzeichens an eine polnische Kapitalgesellschaft, deren Anteile der Kläger im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens hält, zu berücksichtigen? Außerdem streiten die Beteiligten darüber, ob Gewinnausschüttungen der Gesellschaft an den Kläger bereits zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zu berücksichtigen sind. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 14.02.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 1053/11 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2014 S. 921 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 12 62 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.01.2016 |
Erledigungs-Az: | I R 22/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 09 47 |