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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 11/04 |
§§: | EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a |
Schlagwörter | Außerordentliche Einkünfte, Entschädigung, Zusatzleistung, Zusammenballung |
Rechtsfrage: | Ist die Tarifermäßigung auf die Zahlungen der Entlassungsentschädigung im Jahr 02 anzuwenden, wenn im Jahr 01 der steuerfreie Betrag der Entschädigung i.H.v. 24.000 DM, im Jahr 02 eine Einmalzahlung i.H.v. 69.545 DM und Zuschüsse zum Arbeitslosengeld i.H.v. 13.843 DM sowie im Jahr 03 weitere Zuschüsse zum Arbeitslosengeld i.H.v. 8.809 DM gezahlt werden? Liegen für die Tarifbegünstigung unschädliche Entschädigungszusatzleistungen vor? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 19.12.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 2834/97 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 469 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 63 22 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.04.2005 |
Erledigungs-Az: | XI R 11/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 40 30 |