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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 50/07 (BFH) |
§§: | EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, FöGbG § 4 |
Schlagwörter | Vermietungsabsicht, Einkünfteerzielungsabsicht, Abbruch, Sonderabschreibung |
Rechtsfrage: | Ende der Vermietungsabsicht bei Abbruch eines Gebäudes - Kann bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2001 bei einem wegen seines baulichen Zustands bisher nicht vermieteten Gebäude trotz Bejahung der Einkünfteerzielungsabsicht die Sonderabschreibung nach § 4 FördG, die auf der Verteilung von Bauplanungskosten aus dem Jahre 1998 beruht, nicht als Werbungskosten abgezogen werden, weil sie eine nicht umgesetzte und damit nicht auf die Einkünfteerzielung gerichtete Baumaßnahme betrifft - Endet die steuerlich maßgebliche Vermietungsabsicht für ein wegen seines baulichen Zustands nicht vermietbares Gebäude mit dem Entschluss, das Gebäude abzubrechen (hier: Anfang 2002) oder dauert die Vermietungsabsicht bis zum Abbruch des Gebäudes als letzten Akt der Vermietungsabsicht an (hier: Anfang 2003), so dass noch alle bis zum tatsächlichen Gebäudeabbruch entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 20.06.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 342/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 36 92 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.12.2007 |
Erledigungs-Az: | IX R 50/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 24 56 |