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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 26/05
§§: EigZulG § 5, EigZulG § 11 Abs. 4, GG Art. 3, FGO § 76 Abs. 1
Schlagwörter Einkunftsgrenze, Folgeobjekt, Nachträgliches Bekanntwerden, Treu und Glauben
Rechtsfrage: Einkunftsgrenze bei Förderung eines Folgeobjekts - Rückwirkende Aufhebung eines Eigenheimzulagenbescheids bei Überschreiten der Einkunftsgrenze: 1. Ist für Folgeobjekte i.S. des § 7 EigZulG die Einkunftsgrenze des § 5 EigZulG erneut zu überprüfen? Verstößt eine erneute Überprüfung der Einkunftsgrenze bei einem Folgeobjekt gegen Art. 3 GG? - 2. Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "nachträglichen Bekanntwerdens" i.S. von § 11 Abs. 4 EigZulG: Keine Änderungsbefugnis des Finanzamts gemäß § 11 Abs. 4 EigZulG (auch im Hinblick auf Treu und Glauben) bei gänzlich unterlassener Prüfung der Einkunftsgrenze? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 06.07.2005
Vorinstanz/AZ: 11 K 5302/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 42 51
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.02.2007
Erledigungs-Az: IX R 26/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 31 82