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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 46/06 |
§§: | EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, AO 1977 § 164 Abs. 2 |
Schlagwörter | Antragsveranlagung, Frist, Schätzung, Änderung |
Rechtsfrage: | Ist eine erklärungsgemäße Veranlagung durch die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG auch dann ausgeschlossen, wenn das Finanzamt das Veranlagungsverfahren von sich aus durch einen Schätzungs- und im Einspruchsverfahren geänderten Steuerbescheid durchgeführt hat und erst nach drei Jahren mit der Aufhebung des Vorbehalts den Änderungsbescheid aufgehoben hat? Ist eine Veranlagung von Amts wegen durchzuführen, wenn die Summe der negativen Einkünfte die Grenze von 800 DM (410 Euro) überschreitet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 14.06.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 2478/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 33 17 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.02.2007 |
Erledigungs-Az: | VI R 46/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Erledigung der Hauptsache |