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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 77/00
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c
Schlagwörter Kindergeld, Berufsausbildung, Ausbildungsplatz
Rechtsfrage: Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "mangels Ausbildungsplatz" in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c EStG im Hinblick auf den Kindergeldanspruch für die Wartezeit zwischen Bewerbung und Beginn der Ausbildung, wenn sich das Kind aus einem beruflichen Arbeitsverhältnis um eine weitere Berufsausbildung bewirbt und in einem Teil der Wartezeit arbeitslos ist. - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 08.12.1999
Vorinstanz/AZ: 9 K 2076/99
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2000 S. 445
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 61 47
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.07.2003
Erledigungs-Az: VIII R 77/00
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 45 50