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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-520/10 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Telefonkarte, Verkauf, Verwendung, Leistung
Rechtsfrage: 1. Ist, wenn ein Steuerpflichtiger (Händler A) Telefonkarten verkauft, die einen Anspruch auf den Erhalt von Telekommunikationsdienstleistungen von diesem verkörpern, Art. 2 Abs. 1 der RL 77/388/EWG dahin auszulegen, dass Händler A für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei Leistungen erbringt: eine zum Zeitpunkt des ursprünglichen Verkaufs der Telefonkarte durch Händler A an einen anderen Steuerpflichtigen (Händler B) und eine zum Zeitpunkt ihrer Einlösung (d. h. ihre Verwendung durch eine Person - den Endverbraucher - um Telefongespräche durchzuführen)? - 2. Falls dies zu bejahen ist, wie ist (in Übereinstimmung mit den Mehrwertsteuervorschriften der Union), in der Leistungskette Mehrwertsteuer zu erheben, wenn Händler A die Telefonkarte an Händler B verkauft, Händler B die Telefonkarte im Mitgliedstaat B weiterverkauft und sie schließlich vom Endverbraucher im Mitgliedstaat B erworben wird und der Endverbraucher dann die Telefonkarte zur Tätigung von Telefongesprächen verwendet?
Vorinstanz: First-Tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 30 S. 18
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 03.05.2012
Erledigungs-Az: Rs C-520/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 11 64