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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-150/04 (EuGH)
§§: EGV Art. 39, EGV Art. 43, EGV Art. 49, EGV Art. 56
Schlagwörter Lebensversicherung, Altersvorsorgung, Dänemark, EG, EU, Steuervergünstigung, Ausland, Beitrag, Dienstleistungsfreiheit, Diskriminierung, Gesellschaft, Inland, Niederlassung, Rente
Rechtsfrage: Hat das Königreich Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 39, 43, 49 und 56 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen, indem es eine Regelung für Lebensversicherungen und Altersversorgungen eingeführt und aufrechterhalten hat, nach der das Steuerabzugs- und das Steuerbefreiungsrecht für Beitragszahlungen (§§ 18 und 19 des Pensionsbeskatningslov (Rentenbesteuerungsgesetz) nur für Beitragszahlungen nach Maßgabe von Verträgen gewährt wird, die mit in Dänemark ansässigen Versorgungseinrichtungen geschlossen wurden, während für Beitragszahlungen nach Maßgabe von Verträgen, die mit in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Versorgungseinrichtungen geschlossen wurden, keine solche Steuererleichterung gewährt wird?
Vorinstanz: Kommission ./. Königreich Dänemark
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2004 Nr. C 190 S. 3
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 30.01.2007
Erledigungs-Az: Rs C-150/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 08 87