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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 26/06 |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 42 d, WiPrO § 28 Abs. 1, StBerG § 50 Abs. 1 Satz 1, StBerG § 74 Abs. 1 |
Schlagwörter | Arbeitslohn, Kammerbeitrag, Pflichtmitgliedschaft, Steuerberater |
Rechtsfrage: | Stellt die Übernahme von Pflichtkammerbeiträgen für angestellte Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft, die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird, steuerpflichtigen Arbeitslohn dar? Tritt ab dem Zeitpunkt der Bestellung als Organ der Gesellschaft das eigenbetriebliche Interesse in den Vordergrund, weil die Kammermitgliedschaft jedes Vorstandsmitglieds zwingende Voraussetzung für die Anerkennung der Gesellschaft als Wirtschaftsprüfergesellschaft ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 27.03.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 2776/03 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 1159 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 27 74 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.01.2008 |
Erledigungs-Az: | VI R 26/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 12 05 |