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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-335/14 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g, Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. g
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, betreutes Wohnen, Belgien, Sozialfürsorge, soziale Sicherheit, Dienstleistungen, Lieferungen
Rechtsfrage: Ist eine Einrichtung für betreutes Wohnen i.S. des Dekrets des wallonischen Regionalrats vom 5.6.1997 über Altersheime, Einrichtungen für betreutes Wohnen und Tagesbetreuungszentren für Senioren im Alter von mindestens sechzig Jahren, die mit Gewinnerzielungsabsicht private Wohnungen für ein oder zwei Personen mit ausgestatteter Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer und ausgestattetem Badezimmer zur Verfügung stellt, welche diesen Personen die Führung eines unabhängigen Lebens ermöglichen, sowie ebenfalls mit Gewinnerzielungsabsicht verschiedene entgeltliche fakultative Dienstleistungen erbringt, die nicht nur auf die Bewohner dieser Einrichtung beschränkt sind (Restaurant und Bar, Friseur- und Schönheitssalon, Kinesiotherapieraum, Ergotherapie, Waschküche und Wäscherei, Ambulanz und Blutentnahmedienst, Arztpraxis), eine Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter, die "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g RL 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. g RL 2006/112/EG) erbringt? - Fällt die Antwort auf diese Frage anders aus, wenn die fragliche Einrichtung für betreutes Wohnen für die Erbringung solcher Dienstleistungen Zuschüsse oder jegliche andere Form von Vorteil oder der finanziellen Begünstigung seitens der öffentlichen Hand erhält?
Vorinstanz: Cour d'appel de Mons (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2014 Nr. C 339 S. 5
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.01.2016
Erledigungs-Az: Rs C-335/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 02 98