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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-438/01 (EuGH) |
§§: | Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. e |
Schlagwörter | Ort, Dienstleistung, Werbung, EG, Umsatzsteuer |
Rechtsfrage: | Gilt Art. 9 Abs. 2 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG in Verbindung mit Leistungen auf dem Gebiet der Werbung für Leistungen, die dem Auftraggeber mittelbar erbracht und einem Dritten in Rechnung gestellt werden, der sie seinerseits dem Auftraggeber berechnet, wenn der Auftraggeber keinen Gegenstand herstellt, in dessen Preis die Kosten der erbrachten Leistung eingehen? |
Vorinstanz: | Cour de Cassation Luxemburg |
Vorinstanz/Datum: | 08.11.2001 |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EG 2002 Nr. C 84 S. 36 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 05.06.2003 |
Erledigungs-Az: | Rs C-438/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 31 94 |