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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 26/19 (BFH) |
§§: | AO § 171 Abs. 5 Satz 1, AO § 171 Abs. 5 Satz 2 |
Schlagwörter | Ablaufhemmung, Kenntnis, Steuerstrafverfahren |
Rechtsfrage: | Ist die für den Eintritt der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO erforderliche Voraussetzung des "Beginns von Ermittlungshandlungen beim Steuerpflichtigen" auch dann erfüllt, wenn der Steuerpflichtige, der während der Ermittlungshandlungen nicht anwesend war, zwar von den Ermittlungshandlungen Kenntnis erhält, nicht aber von dem Grund, weshalb die konkreten Ermittlungshandlungen durchgeführt werden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 19.02.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 19/14 E, AO |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 16 27 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.05.2020 |
Erledigungs-Az: | X R 26/19 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 14 78 |