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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 1/09 (BFH) |
§§: | EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG § 52 Abs. 55 j Satz 2, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Antragsveranlagung, Verfassungsmäßigkeit, Frist, Anwendungsbeschränkung, Zeitliche Begrenzung |
Rechtsfrage: | Ist § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. sowie die Anwendungsregelung nach § 52 Abs. 55 j Satz 2 EStG für die Neufassung des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG (ab Veranlagungszeitraum 2005 bzw. Antrag vor dem 29.12.2007 bis Veranlagungszeitraum 2004) verfassungsgemäß? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 11.12.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 1801/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 04 96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.11.2009 |
Erledigungs-Az: | VI R 1/09 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 00 80 |