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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 86/10 (BFH) |
§§: | AO § 170 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 |
Schlagwörter | Antragsveranlagung, Festsetzungsverjährung, Anlaufhemmung |
Rechtsfrage: | Festsetzungsverjährung bei der Antragsveranlagung: Findet bei der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO Anwendung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 21.05.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 794/09 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 04 49 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.04.2011 |
Erledigungs-Az: | VI R 86/10 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 26 18 |