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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 34/14 (BFH)
§§: EStG § 10 Abs. 2 a Satz 8
Schlagwörter Änderung, Krankenversicherung, Elektronische Übermittlung, Bestandskraft
Rechtsfrage: Änderung eines Steuerbescheids nach § 10 Abs. 2 a Satz 8 EStG a.F.: Kann das Finanzamt einen bestandskräftigen Steuerbescheid für 2010 nach § 10 Abs. 2 a Satz 8 EStG a.F. aufgrund eines Abgleichs der übermittelten Daten der Krankenversicherung mit den erklärten Angaben in 2012 ändern, obwohl diese Daten (hier: nachträgliche Aufteilung in Basisversorgung und Zusatzversorgung) bereits vor Erlass des Steuerbescheids in 2011 übermittelt wurden und vom Finanzamt hätten abgerufen werden können? - Auslegung von § 10 Abs. 2 a Satz 8 EStG a.F. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 07.04.2014
Vorinstanz/AZ: 6 K 2198/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 31 38
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.08.2016
Erledigungs-Az: X R 34/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 25 05