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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 46/96
§§: EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, EStG § 5 Abs. 1, AO 1977 § 169 Abs. 1
Schlagwörter Bilanzenzusammenhang, Festsetzungsverjährung, Gewinnberichtigung
Rechtsfrage: Darf ein durch nicht aktiviertes Vorratsvermögen zu Unrecht geminderter Gewinn bei der Erstellung der Bilanz eines Jahres, dessen Veranlagung bestandskräftig abgeschlossen und inzwischen Festsetzungsverjährung eingetreten ist, durch Richtigstellung der Schlußbilanz des nächsten noch offenen Veranlagungszeitraums unter Beibehaltung der --materiell falschen-- Ansätze der Schlußbilanz des Vorjahres ausgeglichen werden (Bilanzenzusammenhang und Festsetzungsverjährung)? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 08.05.1996
Vorinstanz/AZ: 11 K 3601/93 F
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 1996 S. 983
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.04.1998
Erledigungs-Az: VIII R 46/96
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 98 15 21