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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II B 76/99 |
| §§: | AO § 363 Abs. 2 S. 2 |
| Schlagwörter | Erledigung der Hauptsache, Ruhen des Verfahrens |
| Rechtsfrage: | Hat die Erklärung des Klägers über die Erledigung der Hauptsache keine konstituive Wirkung in dem Sinne, dass sie die Rechtshängigkeit der Hauptsache beendet? Kann die Zwangsruhe des Verfahrens (hier: wegen einer anhängigen Verfassungsbeschwerde) nicht durch das Finanzamt außer Kraft gesetzt werden? |
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 02.03.1999 |
| Vorinstanz/AZ: | I 36/98 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 01.03.2000 |
| Erledigungs-Az: | II B 76/99 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet |