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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 26/02
§§: FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 65 Abs. 1, FGO § 74, AO 1977 § 180
Schlagwörter Klageänderung, Kanzleiversehen, Aussetzung des Verfahrens, Gesonderte Gewinnfeststellung
Rechtsfrage: Falsche Bezeichnung des Beklagten mit richtig angegebener Steuernummer als im Wege der Auslegung zu berichtigendes Kanzleiversehen oder unzulässige Klageänderung (Hauptsache: Schätzung nach Steufa)? Nichtaussetzung des Verfahrens bis zum Ergehen der notwendigen gesonderten Gewinnfeststellung als Verfahrensmangel? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 31.08.2001
Vorinstanz/AZ: 13 K 6238/97
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 84 00
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.01.2004
Erledigungs-Az: III R 26/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 29 51