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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 57/06
§§: EStG § 8 Abs. 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, LStR 2001 R 31 Abs. 9 Nr. 1 Satz 5
Schlagwörter 1 v.H.-Regelung, Kürzung, Treibstoffkosten, Kraftfahrzeug, Gestellung
Rechtsfrage: Ist der nach der 1 v.H.-Regelung ermittelte private Nutzungswert für die verbilligte Überlassung eines Dienstfahrzeugs um die vom Arbeitnehmer während der nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Zeit der Freistellung von der Arbeit selbst getragenen Betriebskosten (ca. 4.500 DM für Tanken und Wagenwäsche) zu mindern, wenn bis dahin der Arbeitgeber die gesamten Pkw-Kosten getragen hat? Sind die übernommenen Betriebskosten einem an den Arbeitgeber gezahlten Nutzungsentgelt gleichzusetzen (Abkürzung des Zahlungsweges)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 16.08.2006
Vorinstanz/AZ: 10 K 3390/04 E
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2006 S. 1662
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 43 79
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.10.2007
Erledigungs-Az: VI R 57/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 04 29