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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 40/04
§§: GVG § 17 a Abs. 2, UStG 1999 § 14 Abs. 1, UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1999 § 2 Abs. 3
Schlagwörter Zuständigkeit, Rechnung, Umsatzsteuerausweis, Vorsteuerabzug, Unternehmer, Hoheitliche Tätigkeit
Rechtsfrage: Übertragung von Milchanlieferungs-Referenzmengen durch von den Ländern eingerichtete (börsenähnliche) Verkaufsstellen an die Milcherzeuger: 1. Ist bei diesen Streitigkeiten der Finanzrechtsweg ausgeschlossen? - 2. Muss die Verkaufsstelle - auf Verlangen des Milcherzeugers - die Umsatzsteuer gesondert ausweisen, um ihm so den Vorsteuerabzug zu ermöglichen? - 3. Handelt es sich bei den Verkaufsstellen um hoheitlich tätige Einrichtungen? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 13.05.2004
Vorinstanz/AZ: 14 K 3814/02
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2004 S. 1726
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 34 43
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 03.07.2008
Erledigungs-Az: V R 40/04
Erledigungs-Vermerk: Vorlage an den EuGH durch BFH-Beschluss vom 13.7.2006 - V R 40/04 - Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des EuGH im Verfahren C-408/06 ausgesetzt.
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 32 59