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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 34/18 (BFH) |
§§: | EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, VO (EG) Nr. 883/2004, VO (EG) Nr. 987/2009, AO § 173 |
Schlagwörter | Kindergeld, Anrechnung, Nachträgliches Bekanntwerden |
Rechtsfrage: | 1. Ist das polnische "Erziehungsgeld 500+" mit dem deutschen Kindergeld vergleichbar und darf deshalb angerechnet werden? - 2. Darf das FG die vorgenannte Frage beantworten, ohne die amtliche Übersetzung des polnischen Gesetzes heranzuziehen? - 3. Wie ist das Verhältnis § 65 EStG gegenüber der VO Nr. 883/2004 sowie dem polnischen Kindergeldgesetz ("Erziehungsgeld 500+") aufzulösen? - 4. Darf ein Kindergeldbescheid nach Inkrafttreten des polnischen Gesetzes zum "Erziehungsgeld 500+" nachträglich gemäß § 173 AO geändert werden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 24.01.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 1711/17 (Kg) |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 20 19 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.07.2019 |
Erledigungs-Az: | III R 34/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 18 53 |