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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 30/02 |
§§: | UStG § 3 Abs. 9, UStG § 3 a Abs. 1, UStG § 3 e Abs. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 8 Abs. 1, AO § 12 |
Schlagwörter | Ort der sonstigen Leistung, Betriebsstätte, Zwischenaufenthalt, Friseursalon, Kreuzfahrtschiff |
Rechtsfrage: | Betrieb eines Friseursalons im Inland sowie eines weiteren Friseursalons und einer Boutique an Bord eines Kreuzfahrtschiffes: Ist Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 77/388/EWG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass auch ein Friseursalon an Bord eines Kreuzfahrtschiffes Betriebsstätte (Leistungsort) im Sinne von § 3 a Abs. 1 UStG sein kann? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 22.03.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 6122/98 U |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 96 97 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.12.2005 |
Erledigungs-Az: | V R 30/02 |
Erledigungs-Vermerk: | Vorlage an den EuGH - BFH-Beschluss vom 23.10.2003, V R 30/02 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 12 74 |