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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 48/06 |
§§: | AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 |
Schlagwörter | Tatsache, Nachträgliches Bekanntwerden, Zustimmungserklärung, Realsplitting, Widerruf |
Rechtsfrage: | Ist innerhalb eines Finanzamtes die Kenntnis über den Widerruf der Zustimmung zum Realsplitting im Veranlagungsplatz der Unterhaltsempfängerin auch dem Veranlagungsplatz des Unterhaltsleistenden zuzurechnen, so dass nachträglich eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht mehr zulässig ist? Abgrenzung zum Urteil vom 2.7.2003 XI R 8/03 (BFHE 202 S. 544, BStBl II 2003 S. 803)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 16.05.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 1481/06 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 05 06 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.11.2007 |
Erledigungs-Az: | XI R 48/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 11 23 |