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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-623/20 (EuG)
§§: VO (EU) 2015/1589 Art. 1 Buchst. h, VO (EU) 2015/1589 Art. 24 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Frankreich, Fotovoltaikanlagen
Rechtsfrage: Klage mehrerer Unternehmen gegen die Europäische Kommission: Die Klägerinnen beantragen, - den Beschluss SA.40349 (2020/MI2) B2/AD/MKL/D*2020/091023 der Kommission vom 28.7.2020, mit dem ihre Beschwerde vom 2.3.2020 über staatliche Beihilfen, die der französische Staat Herstellern von Fotovoltaikanlagen im Rahmen der Tarifverordnungen vom 10.7.2006, 12.1. und 31.8.2010 gezahlt hat, zurückgewiesen wurde, für nichtig zu erklären, weil - die Klägerinnen als "Beteiligte" im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung (EU) 2015/1589 einzustufen sind und als solche gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 berechtigt sind, bei der Kommission eine Beschwerde wegen rechtswidriger Beihilfen einzureichen; - die Kommission nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 verpflichtet ist, bei jeder Beschwerde über rechtswidrige Beihilfen unverzüglich eine vorläufige Prüfungsphase einzuleiten; - die Kommission verpflichtet ist, die Bestimmungen des AEUV über staatliche Beihilfen durchzusetzen und nicht untätig bleiben darf; - die Klägerinnen das Antragsformular aus Art. 33 der Verordnung (EU) 2015/1589 benutzt haben.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 414 S. 45
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 08.12.2021
Erledigungs-Az: Rs T-623/20