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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 24/19 (BFH)
§§: EStG § 22 Nr. 5, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4
Schlagwörter Altersvorsorge, Rentenversicherung, Einmalzahlung, Kündigung, Wahlrecht, Fünftelregelung, Mehrjährige Tätigkeit, Auszahlung
Rechtsfrage: Ist für den Fall einer in Form eines Einmalbetrags erfolgten Auszahlung des Rückkaufswerts einer im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossenen, aber vorzeitig gekündigten Rentenversicherung eine Außerordentlichkeit (und damit ermäßigte Besteuerung) i.S. des § 34 EStG gegeben, wenn zum einen die Kündigung entgegen der konkreten Vertragsbedingungen erfolgt und damit nicht vertragsgemäß ist und zum anderen auch nicht dem typischen Ablauf von Altersvorsorgeverträgen entspricht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 12.06.2019
Vorinstanz/AZ: 3 K 3058/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 14 22
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.05.2020
Erledigungs-Az: X R 24/19
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 19 65