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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 17/19 (BFH)
§§: EStG § 7 i Abs. 1 Satz 1, AEUV Art. 49, AEUV Art. 63
Schlagwörter Baudenkmal, Erhöhte Absetzung, Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Polen, Ausland, Europarecht, EG, EU
Rechtsfrage: Stellt die Beschränkung der Vornahme erhöhter Absetzungen bei Baudenkmalen gemäß § 7 i Abs. 1 Satz 1 EStG auf im Inland belegene Gebäude einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit bzw. gegen die Kapitalverkehrsfreiheit dar (hier: Anwendbarkeit des § 7 i Abs. 1 Satz 1 EStG auf ein unter Denkmalschutz stehendes und in Polen belegenes Gebäude)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 04.04.2019
Vorinstanz/AZ: 9 K 2480/17 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 07 28
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.04.2021
Erledigungs-Az: X R 17/19 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 16 41