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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 52/16 (BFH) |
§§: | EStG § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1, DBA-Belgien Art. 14 Abs. 1 Satz 2, DBA-Belgien Art. 23 Abs. 1 Nr. 1, DBA-Belgien Art. 3 Abs. 2 |
Schlagwörter | Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Rückfallklausel, Feste Einrichtung |
Rechtsfrage: | 1. Ist das Besteuerungsrecht für in Belgien erzielte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit unter Auslegung des DBA nach innerstaatlichem Recht abzuleiten, da das Abkommen keine umfassende Definition des Begriffes "feste Einrichtung" i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 DBA-Belgien enthält? - 2. Kommt § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG aufgrund eines negativen Qualifikationskonflikts zur Anwendung, wenn der andere Vertragsstaat (unzutreffend) vom Nichtvorliegen einer festen Einrichtung ausgeht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 03.06.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 848/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 01 25 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.07.2018 |
Erledigungs-Az: | I R 52/16 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 19 18 |