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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-569/07 (EuGH)
§§: Richtlinie 69/335/EWG Art. 10, Richtlinie 69/335/EWG Art. 11, EG Art. 43, EG Art. 49, EG Art. 56
Schlagwörter Konzern, EG, Aktien, Abrechnung, Kapitalgesellschaft, Gesellschafter, Großbritannien, Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit
Rechtsfrage: Stehen die Art. 10 oder 11 der RL 69/335/EWG i.d.F. der RL 85/303/EWG oder die Art. 43 EG, 49 EG und 56 EG oder eine andere Bestimmung des Gemeinschaftsrechts der Erhebung einer Steuer zum Satz von 1,5 % durch einen Mitgliedstaat (im Folgenden: erster Mitgliedstaat) auf die Übertragung oder Ausgabe von Aktien an einen Abrechnungsdienst entgegen, wenn i) eine im ersten Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft (im Folgenden: Gesellschaft A) die Übernahme der notierten und gehandelten Aktien einer in einem anderen Mitgliedstaat (im Folgenden: Mitgliedstaat B) niedergelassenen Gesellschaft (im Folgenden: Gesellschaft B) gegen an einer Börse im zweiten Mitgliedstaat auszugebende Aktien der Gesellschaft A anbietet, ii) Aktionäre der Gesellschaft B die Möglichkeit haben, die neuen Aktien der Gesellschaft A a) entweder in verbriefter Form oder b) in unverbriefter Form durch ein Abrechnungssystem im ersten Mitgliedstaat oder c) in unverbriefter Form durch einen Abrechnungsdienst im zweiten Mitgliedstaat zu beziehen, iii) das Recht des ersten Mitgliedstaats zusammengefasst Folgendes vorsieht: a) Im Falle der Ausgabe von Aktien in verbriefter Form (oder in unverbriefter Form im Abrechnungssystem für unverkörperte Aktien im ersten Mitgliedstaat) wird Steuer nicht bei der Aktienausgabe, sondern bei jedem anschließenden Verkauf der Aktien erhoben, und zwar zum Satz von 0,5 % der Gegenleistung für die Übertragung; jedoch b) wird bei der Übertragung oder Ausgabe unverbriefter Aktien an den Betreiber eines Abrechnungsdienstes Steuer (im Falle einer Aktienausgabe) zum Satz von 1,5 % des Ausgabekurses oder (im Falle der entgeltlichen Aktienübertragung) zum Satz von 1,5 % des Werts der Gegenleistung oder (in allen anderen Fällen) zum Satz von 1,5 % des Werts der Aktien erhoben, während alle nachfolgenden Verkäufe der Aktien (oder der daran oder daraus bestehenden Rechte) innerhalb des Abrechnungsdienstes nicht besteuert werden; c) der Betreiber eines Abrechnungsdienstes kann mit Zustimmung der zuständigen Steuerbehörde eine Regelung wählen, wonach die Übertragung oder Ausgabe der Aktien an den Abrechnungsdienst nicht besteuert wird, sondern die Steuer stattdessen auf jeden einzelnen Verkauf der Aktien innerhalb des Abrechnungsdienstes zum Satz von 0,5 % der Gegenleistung erhoben wird. Die zuständige Steuerbehörde kann als Voraussetzung für die Zustimmung zu einer solchen Regelung verlangen (und verlangt dies derzeit auch), dass der Betreiber des Abrechnungsdienstes ein (von der Steuerbehörde als geeignet betrachtetes) Verfahren zur Erhebung der Steuer im Abrechnungsdienst und zur Einhaltung oder Gewährleistung der Einhaltung der insoweit geltenden Vorschriften einrichtet und anwendet; iv) nach den für die Börse im zweiten Mitgliedstaat geltenden Vorschriften alle in diesem Mitgliedstaat ausgegebenen Aktien in unverbriefter Form durch einen einheitlichen Abrechnungsdienst im zweiten Mitgliedstaat gehalten werden müssen und der Betreiber dieses Abrechnungsdienstes die oben genannte Wahlmöglichkeit nicht in Anspruch genommen hat?
Vorinstanz: Special Commissioners London (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2008 Nr. C 64 S. 27
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 01.10.2009
Erledigungs-Az: Rs C-569/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 33 32