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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 16/07
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
Schlagwörter Kindergeld, Behinderung, Unterhalt
Rechtsfrage: Ist das FG bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "außer Stande, sich selbst zu unterhalten" zu Recht davon ausgegangen, dass die Behinderung der Tochter (80 % und Merkmal G) ursächlich dafür ist, dass die Tochter nicht am Arbeitsmarkt vermittelbar und somit nicht im Stande ist, sich selbst zu unterhalten, oder obliegt diese Feststellung ausschließlich der Reha/SB-Stelle, die Ende 2002 bescheinigt hat, dass die Tochter in der Lage ist, eine mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung auszuüben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 08.02.2007
Vorinstanz/AZ: 14 K 5102/05 Kg
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 21 78
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.05.2009
Erledigungs-Az: III R 16/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 29 50