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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-419/02 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 28 Abs. 2 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17, Richtlinie 77/388/EWG Art. 10 Abs. 2
Schlagwörter Lieferung, Umsatzsteuer, EG, Missbrauch, Vorsteuerabzug, Erstattung, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuerbefreiung, Umsatz, Vorauszahlung
Rechtsfrage: 1. Wie ist angesichts der relevanten Umstände, der relevanten Umsätze und der Stellung der Verkäufer der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG auszulegen? - 2. Wie ist angesichts der relevanten Umstände, der relevanten Umsätze und der Stellung der Verkäufer der Begriff "Lieferung von Gegenständen" in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie auszulegen? - 3. a) Gibt es ein Rechtsmissbrauchsverbot, das (unabhängig von der Auslegung der Richtlinie) das Recht zum Vorsteuerabzug ausschließen kann? - b) Wenn ja, unter welchen Umständen würde es Anwendung finden? - c) Würde es unter Umständen wie denen Anwendung finden, die vom Tribunal festgestellt worden sind? - 4. Ist es für die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 erheblich, wenn die Bezahlung im Zusammenhang mit den relevanten Umsätzen zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem die Weiterlieferung der Gegenstände eine befreite Lieferung mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Mehrwertsteuer im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie gewesen wäre? - 5. Wie ist die Richtlinie insbesondere hinsichtlich folgender Fragen auszulegen: Sollten unter Umständen wie den relevanten Umständen und bei Umsätzen wie den relevanten Umsätzen die Lieferungen so behandelt werden, a) als wären sie von den unabhängigen Lieferanten an die Käufer erfolgt, ohne dass es Lieferungen an oder von den Verkäufern gegeben hätte, oder b) als wären sie von den unabhängigen Lieferanten an die Verkäufer erfolgt, ohne dass es Lieferungen von den Verkäufern an die Käufer gegeben hätte? - 6. Wie sind Art. 17 der Richtlinie und die Vorschriften über den Vorsteuerabzug unter Umständen auszulegen, in denen jeder Verkäufer im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit Lieferungen an einen Käufer ausführt und a) die Käufer mit den Verkäufern Verträge über die Lieferung von Gegenständen geschlossen haben, b) die Gegenstände in Rechnung gestellt und bereits vor Lieferung bezahlt werden, c) auf die Vorauszahlung gemäß Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie Mehrwertsteuer erhoben wird, d) die Gegenstände von den Käufern für die Ausführung von Lieferungen verwendet werden sollen, die, wären sie zum Zeitpunkt der Bezahlung erfolgt, steuerbefreite Lieferungen mit Anspruch auf Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuer gewesen wären, aber e) jeder Käufer beabsichtigt, Lieferungen der Gegenstände gemäß den Verträgen nur abzunehmen, wenn die Rechtslage sich dahin ändert, dass die Verwendung der Gegenstände durch die Käufer als Ausführung steuerbefreiter Lieferungen ohne Erstattungsanspruch angesehen wird? (Hinsichtlich Buchstabe e ist darauf hinzuweisen, dass die Käufer, wenn sich die Rechtslage nicht in der beschriebenen Weise ändert, berechtigt sind, ihre Verträge mit den Verkäufern zu kündigen und die gezahlten Preise erstattet zu verlangen. In den relevanten Umsätzen enthalten die Verträge zwischen den Käufern und den Verkäufern Klauseln, die solche Kündigungen gestatten.) - 7. Das Tribunal hat (in Nummer 89 der Entscheidung) festgestellt, dass keiner "der Entscheidungsträger (bei BMSL und Gatwick Park) ein anderes Motiv oder eine andere Absicht von Bedeutung (hatten), als den Plan zur Umgehung der Mehrwertsteuer durchzuführen". Die Berufungsklägerinnen haben in ihrem beim High Court eingereichten Berufungsschriftsatz diese Tatsachenfeststellung angefochten. Wäre es für die Beantwortung der Fragen 1 bis 6 erheblich - und wenn ja, wie -, wenn diese Tatsachenfeststellung im Berufungsverfahren aufgehoben würde?
Vorinstanz: High Court of Justice Chancery Division London
Vorinstanz/Datum: 08.11.2002
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2003 Nr. C 31 S. 6
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.02.2006
Erledigungs-Az: Rs C-419/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 14 59